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Satzung

des Gewerbe- und Handelsverein Heilbronn-Böckingen e.V. 

§1 Name und Sitz§2 Zweck und Aufgaben§3 Geschäftsjahr§4 Mitgliedschaft§5 Recht und Pflichten der Mitglieder§6 Mitgliedsbeiträge§7 Organe des Vereins§8 Auflösung des Vereins

§1 Name und Sitz


Der Verein führt den Namen: 

Gewerbe- und Hanelsverein Heilbronn-Böckingen e.V. 

Und hat seinen Sitz in 

Heilbronn Böckingen.  


§2 Zweck und Aufgaben


Der Verein erstrebt den Zusammenschluß aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe) sowie der freiberuflichen Tätigen des Ortes zwecks Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbstständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene. 

Der Verein hat die Aufgabe

 a) mit der Gemeindeverwaltung Kontakt zu halten, um die Anliegen des Handels, Gewerbes und der freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können, 

b) die Mitglieder über Fragen der Gemeindeverwaltung stets aufzuklären,

c) durch gemeinsame Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam zu machen, 

d) durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung zu ermöglichen, 

e) durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist zu pflegen.

Mit Zustimmung des Vorstandes können Fachgruppen gebildet werden, deren Ziel es ist, die Leistungfähigkeit der einzelnen Betriebe durch geeignete Werbemaßnahmen herauszustellen. DIe Kosten solcher Maßnahmen werden von den Fachgruppen jeweils selbst getragen. 


§3 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§4 Mitgliedschaft


Die Mietgliedschaft des Vereins können erwerben: 

  1. Gewerbetreibende aller Art
  2. Freiberuflich Schaffende
  3. Freunde des gewerblichen Mittelstandes

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Ausschuß. Wird dieser abgelehnt, so kann binnen eines Monats Berufung bei der Mitgliedsversammlung eingelegt werden. Aufnahmegebühren werden nicht berechnet. 

Die Mitgliedschaft erlischt: 

  1. Durch freiwilligen Austritt (3 Monate vor Geschäftsjahresende) mittels eingeschriebenen Briefes, 
  2. durch Tod, 
  3. durch Ausschluß, der wegen Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom Ausschuß auszusprechen ist, 
  4. durch Auflösung des Vereins.

Über den innerhalb 14 Tagen mit eingeschriebenen Brief zugestellten Ausschuß-Beschluß kann der Betroffene binnen eines Monats bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen. 

Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpfichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch. 

Auf einstimmigen Beschluß des Ausschusses können in der Vereinsarbeit Mitglieder der Mitgliederversammlung zur Ernennung zu Ehrenmitgliedern vorgeschlagen werden. 

§5 Recht und Pflichten der Mitglieder


Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogene Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. DIe Mitglieder sind verpflichte, die zur Deckung der Unkosten des Vereins festgesetzten Beiträge zu entrichten. Die Mitglieder sind stimmberechtigt bei allgemeinen Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung, insbesondere bei der Wahl der Vereinsorgane sowie wählbar in diese Organe. 

§6 Mitgliedsbeiträge


Die Höhe des Mitglliedsbeitrages wird von der Hauptversammlung festgesetzt.  

§7 Organe des Vereins


 A. Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind je allein vertretungsberechtigt. Daneben gehören dem Vorstand noch der Schriftführer und der Kassier an. 

B. Ausschuß, 

der außer dem Vorstand mindestens 5 Personen umfaßt. Darüber hinaus dient als Richtschnur, dass nicht mehr als 10% der Mitglieder dem Ausschuß angehören sollen. Bei der Wahl der Ausschußmitglieder ist auf die berufsmäßige Zusammensetzung zu achten. 

C. Mitgliederversammlung

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Ausschuß ihm übertragen. 


Im einzelnen haben 

A. über jede Mitgliederversammlung ein Protokoll zu führen, welches von ihm und dem Versammlungsleiter zu führen ist. 

B. der Kassier die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. De Jahresrechnung ist von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. 

Sofern der Vorsitz nicht - entsprechend der nachfolgenden Richtlinien - nach Ablauf der Wahlzeit des Vorsitzenden von seinem Stellvertreter übernommen wird, erfolgt seine Wahl durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren. 

Der Stellvertreter des Vorsitzenden wird ebenfalls auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Nach Ablauf seiner Amtszeit übernimmt er automatisch den Vorsitz. 

Zu diesem Zeitpunkt ist durch die Mitgliederversammlung der neue stellvertretende Vorsitzende zu wählen. Die Übernahme des Vorsitzes ist nur für den Fall ausgeschlossen, daß mehr als 2/3 der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Personen -auf besonderen Antrag- gegen die Übernahme stimmen. Für diesen Fall ist sowohl der Vorsitzende, als auch der stellvertretende Vorsitzende neu zu wählen. 

Der Schriftführer und der Kassier werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, ebenso die Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Ausschuß angehören dürfen. 

Die Wahl des Vorsitzenden bzw Stellvertreters erfolgt schriftlich und geheim. 

Der Ausschuß besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und den gewählten weiteren Vertretern aus der Reihe der Vereinsmitglieder. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von 3 Jahren durch die Mitgliederversammlung. 

Für Ausschußmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Ausschuß Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Das gleiche gilt für Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden. 

Der Ausschuß berät über alle den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Migliederversammlung vorbehalten ist. 

Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlußfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf Verlangen von einem Mitglied muß geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins; sie ordnet durch BEschlußfassung alles Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören. 


Zu ihrer Obliegenheit gehört insbesondere: 

  1. die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses 
  2. die Wahl der Kassenprüfer
  3. die Festsetzung der Vereinsbeiträge
  4. die Beschlußfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereins
  5. Die Änderung der Vereinssatzung
  6. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  7. Beschlußfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins


In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses oder auf Beschluß des Ausschusses eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitglieder Versammlung muß außerdem einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Miglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung an den Vorstand stellen. 

Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, im Falle der Stimmengleichheit durch Entscheidung des Vorsitzenden. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. 

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. 

Die EInberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung. Anträge passen spätestens 3 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden. 


§8 Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. DIe Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Für diese Abstimmung ist die einfache Mehrheit ausreichend. Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung den Mitgliedern zu gleichen Teilen zu. 

Die Genehmigung des Finanzamtes dazu ist vorab einzuholen. 


Unser Team - engagiert, vernetzt mit Herz für Böckingen

Hinter dem Gewerbe- und Handelsverein Heilbronn-Böckingen e.V. steht ein starkes Team aus Unternehmerinnen und Unternehmern, die eines verbindet: Leidenschaft für unseren Stadtteil und den lokalen Mittelstand.


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Gewerbe und Handelsverein Böckingen
Stedinger Straße 36, 74080 Heilbronn

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